Das Andienungsrecht ist eine Klausel im Leasingvertrag, die dem Leasinggeber das einseitige Recht einräumt, dem Leasingnehmer – also beispielsweise Ihrem Unternehmen – am Ende der vereinbarten Grundmietzeit das Leasingobjekt zum Kauf anzubieten. Der Kaufpreis entspricht dabei dem im Vertrag festgelegten Restwert.
Das Andienungsrecht ist typischerweise Bestandteil von Teilamortisationsverträgen. Macht der Leasinggeber davon Gebrauch, ist der Leasingnehmer in der Regel zum Kauf des Leasingobjekts verpflichtet.
Im Allgemeinen kommt das Andienungsrecht nur dann zur Anwendung, wenn der am Markt erzielbare Verkaufspreis des Leasingobjekts unter dem vereinbarten Restwert liegt. Kann der Leasinggeber das Objekt hingegen zu einem höheren Preis veräußern, verzichtet er üblicherweise auf die Andienung. Ein genereller Anspruch des Leasingnehmers auf den Erwerb des Objekts besteht nicht.
Das Andienungsrecht ist das vertragliche Recht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer am Ende der vereinbarten Laufzeit das Leasingobjekt zum festgelegten Restwert zum Kauf anzubieten. Im Gegensatz zu einer Kaufoption, bei der der Leasingnehmer frei entscheiden kann, verpflichtet das Andienungsrecht in der Regel zum Erwerb des Objekts. Das Andienungsrecht sichert den Leasinggeber ab, so dass er seine Investitionskosten vollständig decken kann.
Von einem risikolosen Andienungsrecht ist die Rede, wenn der festgelegte Restwert so niedrig angesetzt ist, dass der tatsächliche Marktwert des Leasingobjekts am Laufzeitende mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit darüber liegt. Für den Leasingnehmer bedeutet das: Selbst, wenn das Andienungsrecht ausgeübt wird, und er das Objekt zum Restwert kaufen muss, kann er es anschließend voraussichtlich zu einem höheren Preis weiterverkaufen. Es entsteht also kein finanzieller Nachteil. In diesen Fällen wird das Andienungsrecht ohnehin selten angewendet, da der Leasinggeber das Objekt selbst gewinnbringend verwerten kann.
Nein, in der Regel nicht. Wenn Ihr Leasingvertrag ein Andienungsrecht enthält und der Leasinggeber davon Gebrauch macht, sind Sie als Leasingnehmer zum Kauf des Objekts zum vereinbarten Restwert verpflichtet. Das Andienungsrecht ist ein einseitiges Recht des Leasinggebers – die Entscheidung, ob es ausgeübt wird, liegt allein bei ihm. Umgekehrt haben Sie als Leasingnehmer keinen automatischen Anspruch darauf, das Objekt zu erwerben, wenn der Leasinggeber sein Andienungsrecht nicht ausübt.